Hafenordnung

  1. Dem Museumshafen Greifswald e.V., im Folgenden Verein genannt, sind durch Vertrag mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bzw. dem Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund die Wasser- und Kaiflächen zur Nutzung überlassen, die sich aus der Anlage zu den Verträgen ergeben. Innerhalb der Grenzen dieser Nutzungsflächen gilt die Hafenordnung des Vereins. In diesem Museumshafen unterwerfen sich die Mitglieder des Vereins sowie die Gäste, Angehörigen und Besucher des Museumshafens den Bestimmungen dieser Hafenordnung.
  2. Jeder FahrzeugfĂĽhrer ist fĂĽr die Befolgung der Hafenordnung verantwortlich.
    Alle Personen, die der Hafenordnung unterliegen, verpflichten sich, den Anordnungen der Vorstandsmitglieder des Vereins – insbesondere des Hafenmeisters – und deren Beauftragten Folge zu leisten. 
    Fahrzeugführer, die gegen die Bestimmungen der Hafenordnung verstoßen, können mit ihren Fahrzeugen aus dem Museumshafen verwiesen werden.

  3. Alle Fahrzeuge müssen innerhalb der Hafenfläche des Museumshafens ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass sie jederzeit den seemännischen Anforderungen genügen können, insbesondere keine anderen Fahrzeuge gefährdet oder beschädigt werden. Die Geschwindigkeit darf innerhalb des Museumshafens drei Knoten nicht überschreiten.

  4. Das Anlegen und Ankern im Bereich des Museumshafens ist nur mit Zustimmung des Vereins erlaubt.

  5. Der Hafen und das Hafengelände dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle in kleinen Mengen sind in den dafür vorgesehenen Behältern im Hafen zu entsorgen. Schiffsabfälle gem. SchAbfEntG M-V (wie z. B. Restmüll, Fäkalien, Altöle, Grau- und Bilgenwasser usw.) sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

  6. Das Abstellen von Gegenständen auf den Hafenanlagen und dem Hafengelände ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung werden die betreffenden Gegenstände auf Kosten des letzten Besitzers entfernt.

  7. Jedes im Museumshafen liegende Wasserfahrzeug befindet sich dort auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Der Verein schließt für sich und seine Vertreter jede Haftung aus.       
    Jedes Wasserfahrzeug muss auf seinem Liegeplatz so zuverlässig festgemacht sein, wie es gute Seemannschaft erfordert.

  8. Vereinsmitglieder und Gastlieger sind verpflichtet, ihre Schiffe ständig zu beaufsichtigen und entsprechend den Zielen des Vereins in einem seetüchtigen, sauberen und sicheren Zustand zu halten. Befristete Ausnahmeregelungen, die sich aus Bautätigkeit an den Schiffen ergeben, bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

  9. Das Befahren der Kaianlagen im Bereich des Museumshafens ist in wichtigen Bedarfsfällen zum Be- und Entladen der Schiffe für die Schiffsbesatzungen erlaubt. Das Parken von Fahrzeugen aller Art außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen ist untersagt und wird vom Ordnungsamt der Stadt geahndet. Parkausweise für den Museumshafen sind beim Hafenmeister zu beantragen.

  10. Etwaige Beschädigungen der Hafenanlagen sowie jegliche Verunreinigungen der Anlagen und des Gewässers, insbesondere auch durch Farben, Lacke, Öle, Treibstoffe etc., sind dem Vereinsvorstand bzw. dem Hafenmeister unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

  11. Der Verein ist berechtigt, für die im Museumshafen liegenden Schiffe einen Nachweis über eine Versicherung zu verlangen. Diese muss das von dem Schiff ausgehende Risiko gegenüber dem Verein und Dritten einschließlich Untergang und Folgeschäden (wie z. B. Wrackbeseitigung, Gewässerschäden usw.) decken. Der Vorstand kann Schiffe, für die trotz Aufforderung dieser Nachweis nicht erbracht wird, des Hafens verweisen.

  12. Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Schiff in einem schwimmfähigen Zustand zu halten und es insbesondere im Falle des Sinkens unverzüglich bergen zu lassen.

Greifswald, den 23.Februar 1991, ergänzt: 30. Januar 1993; Januar 2003; April 2015 

Der Vorstand

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